In § 5 Abs. 4 RettG legt das Gesetz fest, dass ärztliches und nichtärztliches Personal, das im Rettungsdienst eingesetzt wird, sich regelmäßig aufgabenbezogen fortbilden muss. Umfang und Inhalte der notwendigen Fortbildung für Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst regeln durch Vorgabe im Gesetz die beiden Ärztekammern in NRW.
In gemeinsamen Sitzungen des Arbeitskreises „Rettungswesen, Notfallversorgung, Katastrophenmedizin“ der Ärztekammer Westfalen-Lippe und des Ausschusses „Rettungswesen“ der Ärztekammer Nordrhein wurde die im Gesetz geforderte Regelung zu Umfang und Inhalt der Fortbildung für Notärztinnen und Notärzte erarbeitet und in den zuständigen Gremien der Kammern als einvernehmliches Ergebnis verabschiedet.
Alle im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte werden nunmehr verpflichtet, sich regelmäßig zu notfallmedizinischen Themen fortzubilden. Die Ärztlichen Leitungen der Rettungsdienste müssen zukünftig sicherstellen, dass im öffentlichen Rettungsdienst nur Notärztinnen und Notärzte eingesetzt werden, die regelmäßig in einem zweijährigen Zeitraum zumindest 20 Punkte in notärztlichen Fortbildungen erwerben.
Der Nachweiszeitraum für Notärztinnen und Notärzte in NRW gilt seit dem 01.04.2016.
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